Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

GBPolVDVDV

§ 8 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/8#abs-1 (1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist ein auf wissenschaftlicher Grundlage entwickelter Leistungstest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/8#abs-2 (2) In dem Leistungstest werden kognitive Fähigkeiten, Ausdrucksfähigkeit, Persönlichkeitsmerkmale, praktische Intelligenz und Allgemeinwissen geprüft. Der Leistungstest kann aus mehreren Teilabschnitten bestehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/8#abs-3 (3) Die Bearbeitungszeit für den Leistungstest beträgt höchstens 240 Minuten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/8#abs-4 (4) Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/8#abs-5 (5) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in jedem Teilabschnitt die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/8#abs-6 (6) Auf Grund der erzielten Ergebnisse legt die Bundespolizeiakademie eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber fest.

§ 7 § 9